- Angestellter
- I. Rechtsstellung:1. Arbeitsrecht: Begriffsbestimmung nach eindeutigen Kriterien nicht möglich. Im Unterschied zum Arbeiter ist der A. nach herkömmlicher Anschauung ein Arbeitnehmer, der überwiegend geistige Aufgaben zu erfüllen hat; in zahlreichen Berufen und Tätigkeiten ist diese Zurechnung zweifelhaft. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung, die durch die Praxis des Sozialversicherungsrechts beeinflusst ist. § 133 II SGB VI führt einen nicht abschließenden Katalog von acht Arbeitnehmergruppen auf, die zu den Angestellten gehören. Danach sind A. v.a. leitende A., Betriebsbeamte, Werkmeister und andere A. in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung; Büroangestellte, die nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber; ⇡ Handlungsgehilfen und andere A. für kaufmännische Dienste; Gehilfen in Apotheken; Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen; A. in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege. Diese Einteilung hat nur noch wenig Bedeutung.- Im modernen Arbeitsrecht herrschen einheitliche Vorschriften für beide Gruppen vor; die Unterscheidung besteht immer noch: (1) Teilweise für ⇡ Tarifverträge; (2) für die Sozialversicherungsträger.- 2. Wettbewerbsrecht: Zur Haftung für Wettbewerbsverstöße von A. vgl. ⇡ Haftung.II. Amtliche Statistik:Gruppe bei der Gliederung der ⇡ Erwerbstätigen: Alle nichtbeamteten Gehaltsempfänger. Für die Zuordnung ist je nach Statsitik die Stellung im Betrieb oder die Mitgliedschaft in der Rentenversicherung für A. entscheidend. Leitende A. gelten als A., sofern sie nicht Miteigentümer sind. Zu den A. zählen auch die Auszubildenden in anerkannten kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufen.
Lexikon der Economics. 2013.